Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg teilt mit:
Meldepflichtiges Ereignis in den Kraftwerken KKP1 und 2, GKN I und II
Befunde an DübelbefestigungenBaden-Württemberg 16.12.2011 Aufgrund von meldepflichtigen Ereignissen in anderen deutschen Kernkraftwerken wurden in den vier baden-württembergischen Kernkraftwerken sicherheitstechnisch relevante Dübelverbindungen überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass bei Dübeln eines bestimmten Typs häufig Minderverspreizungen vorliegen. Daneben gab es auch Maßabweichungen zum Beispiel bei Durchgangsbohrungen von Dübelplatten. Die Befunde betreffen in erster Linie die beiden jetzt im Nachbetrieb laufenden Kernkraftwerke Philippsburg 1 und Neckarwestheim I. (In den beiden neueren Anlagen KKP 2 und GKN II wurden diese Dübel seltener eingesetzt, dort kamen für die Befestigung sicherheitstechnisch wichtiger Anlagenteile häufig einbetonierte Ankerplatten zum Einsatz.)
Die Minderverspreizungen sind auf unzureichende Montage- und Prüfvorschriften beim Einbau zurückzuführen. Ihre Erkennung wurde erst durch die Einführung neuer Prüfkriterien möglich.
Auf den Normalbetrieb haben die Befunde keine Auswirkungen. Für den Fall eines Erdbebens ist das Umweltministerium zu der Einschätzung gelangt, dass die Befunde keine unmittelbare Gefahr darstellen, da es nur für bestimmte, extrem unwahrscheinliche Konstellationen zu negativen Auswirkungen auf die befestigten Komponenten (z. B. Rohrleitungen) kommen kann. Trotz dieser geringen sicherheitstechnischen Bedeutung stellen die Befunde jedoch eine Abweichung vom Sollzustand dar, die detailliert bewertet und gegebenenfalls behoben werden müssen. Hierzu hat die EnBW ein Programm für weitere Überprüfungen, Nachweise und gegebenenfalls Sanierungen aufgelegt, das sich zurzeit noch in der Abarbeitung befindet.
Die Bewertung der Befunde zeigt systematische Defizite insbesondere bei Montagevorschriften auf und begründet nach Auffassung des Umweltministeriums die Meldepflicht nach der AtSMV (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung). Dementsprechend hat die EnBW die Befunde nach dem Kriterium N 2.1.2 (Befunde mit Hinweis auf systematische Fehler) gemeldet. Die Clearingstellen des Umweltministeriums und der Kerntechnik Gutachter-Arbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg, KeTAG, haben das Ereignis hinsichtlich der Einstufung nach der AtSMV beraten und die Meldepflicht bestätigt. Der Sachverhalt wird voraussichtlich auch in der Reaktorsicherheitskommission beraten werden.
Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg