Philippsburg 2: Fehlende Kronenmutter und beschädigte Membranen an Armaturen

erstellt am: 25.03.2013 • von: Daniel • Kategorie(n): KKP Philippsburg, meldepflichtige Ereignisse KKP 2

Aufgrund von auftretenden Durchflussschwankungen wurden im System für die Behandlung radioaktiver Abwässer im Kernkraftwerk Philippsburg Block 2 zwei Membranarmaturen inspiziert. Dabei wurden Defekte an Membranen festgestellt, die zu einer inneren Leckage in die Armaturen selbst führten. Ursache für die Defekte war bei beiden Armaturen das Fehlen einer Kronenmutter, die eine Überbeanspruchung der Membranen verhindert.
Aufgrund des Befundes wurden weitere Membranarmaturen überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass an insgesamt 13 Armaturen des Systems die Kronenmutter fehlte und mehrere Membranen beschädigt waren.

Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)

Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers: Der Betreiber hat die defekten Membranen ausgetauscht und die fehlenden Kronenmuttern montiert sowie ein Prüfprogramm zur Überprüfung weiterer Armaturen initiiert.

Sicherheitstechnische Bewertung der behördlichen Atomaufsicht: Die Aufgabe des betroffenen Systems besteht darin, die im Kontrollbereich anfallenden Abwässer zu sammeln, zu dekontaminieren und sie kontrolliert in den Vorfluter abzugeben. Die Armaturen, bei denen die Befunde auftraten, sind nicht aktivitätsführend. Im Falle einer weiteren Undichtigkeit in dem System (z. B. bei einer Rückschlagklappe) hätte durch das Ereignis ein aktivitätsführendes Medium in die Armaturen gelangen können. Ein Austritt des Mediums aus der Armatur wäre jedoch durch den Aufbau der Armaturen verhindert worden. Von dem Ereignis war nur eine von mehreren Barrieren der Aktivitätsrückhaltung betroffen. Das Ereignis hat daher eine geringe sicherheitstechnische Bedeutung. Aufgrund der Häufung der Befunde ergab sich der Hinweis auf systematischen Fehler, der die Meldepflicht auslöste. Dies erkannte der Betreiber am 19.03.2013.

Ein Hinweis auf Systematik lag bereits vorher vor. Aufgrund der notwendigen Diskussionen und Analysen wurde damit die vorgeschriebene Meldefrist von fünf Tagen nicht eingehalten. Die Überschreitung der Meldefrist wird in diesem Fall akzeptiert, da die Meldepflicht nicht eindeutig gegeben ist und sich der Betreiber mit seiner freiwilligen Meldung im Sinne einer hohen Sicherheitskultur zum Grundsatz „Im Zweifel melden“ entschlossen hat.

Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen, Umwelt und den Betrieb der Anlage.

Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg


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