Der mangelhafte Beton im Castorlager – Antwort des Umweltministeriums

erstellt am: 06.03.2012 • von: Franz • Kategorie(n): Anti-Atom, Atommüll & Castor, GKN Neckar­westheim

Nach jahrelanger Intransparenz bezüglich des mangelhaften Betons im Neckarwestheimer Castor-Tunnellagers liefert eine Antwort des baden-württembergischen Umweltministeriums auf unsere Nachfrage endlich einige Informationen. Leider ist das Materialgutachten, welches die Mängel des Betons belegte, noch immer unter Verschluss.

Im Folgenden der Antworttext des Ministeriums, vom 21.2.2012:

„Sehr geehrter Herr, in Ihrer E-Mail vom 16. Januar 2012 an Herrn Minister Untersteller und die Abteilung Kernenergieüberwachung, Strahlenschutz des Minsteriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (UM) sprechen Sie das Thema Betonqualität im Zwischenlager am Standort Neckarwestheim an. Herr Minister Untersteller hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

Bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Jahr 2008 wurden gutachterliche Untersuchungen zur Betonqualität des Zwischenlagers durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass beim Bau des Zwischenlagers für einige Bauteile aufgrund eines Versehens eine Betonsorte mit geringfügig zu niedrigem Zementgehalt (250 bzw. 260 kg/m³ statt 270 kg/m³) verwendet worden war. Hiervon waren u. a. die Decken und Wände des Fluchtausstiegsgebäudes und der oberhalb der Geländekante liegende Teil des Abluftbauwerks betroffen. Nach Bewertung des Gutachters war die Standsicherheit dieser Bauteile nicht gefährdet, da die Festigkeit des Betons erbracht bzw. nachgewiesen worden sei. Jedoch ließen sich nachteilige Auswirkungen auf den Korrosionsschutz der Bewehrung für außen liegende Bauteile langfristig nicht ausschließen. Kurz- bis mittelfristig bestünden keine Korrosionsgefahr und kein Handlungsbedarf.

Das UM wurde seinerzeit von der Staatsanwaltschaft über den Sachverhalt informiert und führte als atomrechtliche Aufsichtsbehörde unverzüglich ergänzende eigene Überprüfungen und Bewertungen durch. Hierbei zog es das Wirtschaftsministerium (WM, seinerzeit oberste Landesbaubehörde) für die bautechnische Bewertung hinzu.

Nach Feststellung des UM waren keine Bestandteile des Zwischenlagers betroffen, die zur unmittelbaren Sicherstellung der sicherheitstechnischen und radiologischen Schutzziele dienen. Die Einstufung der betroffenen Bauteile stützt sich dabei auf die sicherheitstechnische Klassifizierung, die Bestandteil der vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erteilten Genehmigung ist (Nr. 77 der Anlage 1 der Genehmigung vom 22.9.2003, letztere ist z. B. auf den Internetseiten des BfS unter „http://www.bfs.de/de/transport/gv/dezentrale_zl/standort/gkn_szl_ge.pdf“ abrufbar).

Sie weisen in Ihrem Schreiben zu Recht darauf hin, dass das Abluftbauwerk eine Funktion bei der Kühlung der Brennelementbehälter hat. Im Normalbetrieb wird die von den Brennelementen erzeugte Zerfallswärme aus dem Zwischenlager durch den natürlichen Auftrieb der sich an den Behälteroberflächen erwärmenden Luft abgeführt.
Die Luft strömt durch die Tunnelröhren über das Abluftbauwerk ins Freie und wird durch Außenluft, die durch anderweitig gelegene Lufteintrittsöffnungen nachströmt, ersetzt. Das einzige außen liegende und damit von der Thematik betroffene Stahlbetonbauteil des Abluftbauwerks sind die obersten, aus der Geländeoberfläche herausragenden Dezimeter des Kaminschachts, welcher in den Kaminaufbau aus Stahlblech einmündet.

Bei der Auslegung des Zwischenlagers wurde für bestimmte Störfälle ein Einsturz des Abluftkamins und damit konservativ ein luftundurchlässiger Verschluss des Abluftbauwerks unterstellt und bewertet. Die Wärmeabfuhr erfolgt dann für die erforderliche Zeit der Aufräumarbeiten einseitig über die anderweitig gelegenen Lüftungsöffnungen.
Die hieraus resultierende Erhöhung der Lagertemperaturen überschreitet weder zulässige Temperaturen der Behälter noch zulässige Betontemperaturen des Tunnelbauwerks. Der Verlust der Funktion des Abluftbauwerks führt somit nicht unmittelbar zu einer Gefährdung der Schutzziele.

Aufgrund der Geringfügigkeit der bautechnischen Abweichung, die sich zudem erst langfristig hätte auswirken können, und der Feststellung, dass es sich bei den betroffenen Bauteilen nicht um Bauteile zur unmittelbaren Sicherstellung der sicherheitstechnischen und radiologischen Schutzziele handelt, war eine sofortige Stilllegung des Zwischenlagers durch das UM nicht erforderlich. Der Betreiber wurde jedoch durch das UM veranlasst, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. In der Folge wurden die betroffenen Bauteile zur Erhöhung des Korrosionsschutzes von der EnBW mit einer schützenden Beschichtung versehen. Diese Arbeiten wurden hinsichtlich ihrer Wirksamkeit als auch ihrer Durchführung im Auftrag des WM durch einen Sachverständigen bewertet. Der mängelfreie Abschluss der Arbeiten wurde vom Sachverständigen im Jahr 2010 bestätigt.Darüber hinaus wurden Sichtprüfungen an den Beschichtungen des Abluft- und Fluchtbauwerks von der EnBW in eine Anweisung für wiederkehrende Prüfungen aufgenommen, um eine mögliche Alterung der neu aufgetragenen Beschichtung rechtzeitig erkennen zu können.

Mit diesen Abhilfemaßnahmen ist die Standfestigkeit der betroffenen Bauteile aus Sicht des UM auch langfristig ausreichend sichergestellt. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.

Der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Bundesamt für Strahlenschutz, wird eine Kopie dieses Schreibens übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen“


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