Philippsburg 1: Fehlanregung eines Nachkühlstranges

erstellt am: 18.09.2013 • von: Daniel • Kategorie(n): KKP Philippsburg, meldepflichtige Ereignisse KKP 1

Im Kernkraftwerk Philippsburg 1 ist der Reaktordruckbehälter zurzeit teilweise mit Wasser gefüllt. Alle Brennelemente befinden sich im Brennelementlagerbecken. Durch betriebliche Leckagen und aufgrund vorbereitender Arbeiten zur Dekontamination sank der Füllstand des Reaktordruckbehälters unter den Auslösewert der Schutzaktion „Kernfluten“. Da die entsprechende Reaktorschutzkarte nicht freigeschaltet war, wurde eine Redundanz des Not- und Nachkühlsystems (TH-System) gestartet. Aufgrund des aktuellen Anlagenzustandes (Nachbetriebsphase) ist dieses in der Stellung „BE-Beckenkühlung“ verriegelt. Daher führte die Schutzaktion zur Zuschaltung der Brennelementlagerbecken-Kühlfunktion der aktivierten Redundanz des Not- und Nachkühlsystems.

Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)

Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers: Das System wurde manuell abgeschaltet und die entsprechende Reaktorschutzkarte freigeschaltet.

Das TH-System hat folgende zwei Funktionen: zum einen kann es zur Kühlung des Brennelementlagerbeckens eingesetzt werden. Zum anderen hatte es als Sicherheitssystem im Leistungsbetrieb die Aufgabe, bei Störfällen die im Reaktor anfallende Nachzerfallswärme abzuführen. Diese Funktion ist im aktuellen Anlagenzustand nicht erforderlich und deshalb freigeschaltet, um ein ungewolltes Auffüllen des Reaktordruckbehälters zu verhindern. Durch die Aktivierung des Systems wurde die Brennelementlagerbecken-Kühlfunktion zusätzlich zum laufenden Beckenkühlsystem in Betrieb genommen.
Da das Not- und Nachkühlsystem im aktuellen Anlagenzustand nicht mehr als Sicherheitssystem benötigt wird und durch die ungewollte Aktivierung lediglich eine zusätzliche Kühlung des Brennelementlagerbeckens ausgelöst wurde, hatte der Ereignisablauf keine für die Sicherheit negativen Auswirkungen. Die Meldepflicht ergibt sich daraus, dass das TH-System entsprechend seiner ursprünglichen Funktion als Sicherheitssystem eingestuft ist. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg


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